Trechsel Stefan, ZStR 96, 1979, S. 343). Auch hält Villiger fest, dass sich die Dichte der zu vermittelnden Informationen nach dem jeweiligen Verfahrensstand richte. Dem Beschuldigten ist zunächst Auskunft über den betreffenden Verfahrensschritt zu geben. Alsdann ist ihm der Grund der Beschuldigung mitzuteilen, d.h. Ort, Zeit und Gegenstand der strafbaren Handlung sowie die Namen etwaiger Opfer. Und schliesslich ist ihm die Art der Beschuldigung mitzuteilen, d.h. die anwendbare gesetzliche Bestimmung des Strafgesetzbuches sowie die strafrechtliche Würdigung der betreffenden Handlung.