Es ist dagegen nicht erforderlich, ihm schon im Zeitpunkt, in welchem er über die Eröffnung der Strafuntersuchung informiert wird, alle Beweismittel bekannt zu geben, auf welche die Behörde ihren Verdacht stützt. Spätestens nach Zustellung der Anklageschrift muss der Angeklagte dann aber Gelegenheit haben, die Dokumente einzusehen, die er kennen muss, um die Verteidigung vorzubereiten (Haefliger Arthur/Schürmann Frank, a.a.O., S. 220f.). Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 EMRK schützt den Angeklagten vor «Überraschung und Überrumpelung» (vgl. Villiger Marc E., Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 504 m.H.a. Trechsel Stefan, ZStR 96, 1979, S. 343).