Zu Beginn des Verfahrens kann eine summarische Information genügen, während im Stadium der Anklage alle Einzelheiten zu erwähnen sind. Nach dem Gesagten sind dem Angeklagten die Tatsachen bekannt zu geben, welche die Grundlage der Anschuldigung bilden, und es ist anzugeben, wie die Behörde die ihm zur Last gelegten Handlungen rechtlich qualifiziert. Es ist dagegen nicht erforderlich, ihm schon im Zeitpunkt, in welchem er über die Eröffnung der Strafuntersuchung informiert wird, alle Beweismittel bekannt zu geben, auf welche die Behörde ihren Verdacht stützt.