Nach Art. 6 Abs. 3 lit.a EMRK hat der Angeklagte das Recht, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer für ihn verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Die Information soll den Angeklagten in Stand setzen, seine Verteidigung wirksam vorzubereiten. Nur wenn er weiss, was ihm zur Last gelegt wird, kann er sich wirksam gegen die Anschuldigung zur Wehr setzen. Art. 6 Abs. 3 lit.a EMRK bestimmt nicht, in welcher Form der Angeklagte orientiert werden muss. Zu Beginn des Verfahrens kann eine summarische Information genügen, während im Stadium der Anklage alle Einzelheiten zu erwähnen sind.