EMRK bestimmte Rechte des Angeklagten und ergänzt den Schutz, den Abs. 1 von Art. 6 EMRK den Personen gibt, die in ein Strafverfahren einbezogen sind. Die in Abs. 3 gewährleisteten Rechte stellen besondere Aspekte des in Abs. 1 garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren dar und konkretisieren diesen für den strafrechtlichen Bereich (Haefliger Arthur/Schürmann Frank, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 218). Nach Art. 6 Abs. 3