Haefliger Arthur, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985). In der Luzerner Strafprozessordnung findet sich bezüglich der untersuchungsrichterlichen Informationspflicht gegenüber dem Angeschuldigten bei der Eröffnung der Strafuntersu-chung keine ausdrückliche Regelung. Indessen gewährleistet Art. 6 Abs. 3 EMRK bestimmte Rechte des Angeklagten und ergänzt den Schutz, den Abs. 1 von Art. 6 EMRK den Personen gibt, die in ein Strafverfahren einbezogen sind.