Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem massgeblichen (kantonalen bzw. Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 252; Hauser Robert, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, S. 153; Müller Jörg Paul, Kommentar BV, Art. 4 N 99). Erst wenn eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt oder diese sich als un-genügend erweist, greifen die sich unmittelbar aus Art. 4 aBV ergebenden Verfahrensregeln zur Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz, die dem Bürger in allen Streitsachen ein bestimmtes Mindestmass an Verteidigungsrechten gewähren (vgl. Cottier Thomas,