Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Amtsstatthalter Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK verletzt habe. Er habe ihr zu keinem Zeitpunkt genau mitgeteilt, was er ihr konkret vorwerfe. Deshalb sei es ihr schlicht nicht vorstellbar, weshalb das Strafverfahren auf sie ausgedehnt werden solle und warum man sie für den Tod von X. verantwortlich machen könne. Damit rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Umfang des Anspruches auf rechtliches Gehör richtet sich in erster Linie nach dem massgeblichen (kantonalen bzw. Bundes-)Verfahrensrecht (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, Zürich 1989, N 252;