| | Entscheid: | Gegen die Beschwerdeführerin wurde vom Amtsstatthalteramt eine Strafuntersu-chung wegen fahrlässiger Tötung eingeleitet. Der Verteidiger reichte bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde ein und beantragte, der Amtsstatthalter sei zu verpflichten, die Angeschuldigte in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis zu setzen. Gegen den abweisenden Entscheid der Staatsanwaltschaft erhob der Verteidiger beim Obergericht Sachbeschwerde nach § 261 Abs. 1 Ziff. 1 StPO. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Amtsstatthalter Art. 6 Ziff.