{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-99-228_1999-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=63", "Checksum": "0e508a35c83ef61d88e5b7998fe25089"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 99 228", "2000 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 14.12.1999 21 99 228 (2000 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:08", "Checksum": "7f4b44fe34108c236ed16362ccdd5807", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 14.12.1999 21 99 228 (2000 I Nr. 58)\nRegeste:\n§§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. | Strafprozessrecht\n\n Auch im weiteren Verlauf der Untersuchung - in der Regel anlässlich der persönlichen Einvernahme - reicht eine kurze Orientierung über die vorgeworfene Tat aus. Eine umfassende Orientierung des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung, über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, einschliesslich der Angaben über die in Aussicht genommene Strafe, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen; die Anforderungen an den Umfang der Information dürfen daher nicht überspannt werden (BGE 119 Ib 16 m.w.H.). Im Lichte von Art. 4 aBV und Art. 6 EMRK wird dem sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Minimalanspruch auf Akteneinsicht genügend Rechnung getragen, wenn dem Beschuldigten die Akteneinsicht spätestens an der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird, das heisst grundsätzlich nach Erhebung der Anklage bzw. nach Eröffnung der Anklageschrift (vgl. BGE 119 Ib 20 m.w.H. und BGE 109 Ia 178). Es ist daher nicht erforderlich, dass dem Beschuldigten schon zu Beginn des Verfahrens Akteneinsicht gewährt wird. II. Kammer, 14. Dezember 1999 (21 99 228) |"}