{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-99-228_1999-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=63", "Checksum": "0e508a35c83ef61d88e5b7998fe25089"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 99 228", "2000 I Nr. 58"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 14.12.1999 21 99 228 (2000 I Nr. 58)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:06:08", "Checksum": "7f4b44fe34108c236ed16362ccdd5807", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 14.12.1999 21 99 228 (2000 I Nr. 58)\nRegeste:\n§§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 14.12.1999 |\n| Fallnummer: | 21 99 228 |\n| LGVE: | 2000 I Nr. 58 |\n| Leitsatz: | §§ 66-68 StPO; Art. 4 aBV; Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK. Zu Beginn eines Strafverfahrens genügt es, dem Beschuldigten die Einleitung der Untersuchung und deren Gegenstand bekannt zu geben. Eine umfassende Information des Beschuldigten über die Art und den Grund der Beschuldigung sowie über die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche sich der Vorwurf stützt, muss erst nach Abschluss der Untersuchung erfolgen. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}