Untauglich ist die Realkennzeichen-Analyse dort, wo es gilt, zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage zu unterscheiden (BGH-Urteil S. 12). Neben der Aussagequalität ist auch die Aussagetüchtigkeit (kann der Zeuge zwischen Erlebtem und Phantasievorstellungen unterscheiden?) und die Aussagevalidität (gibt es Hinweise auf die Verfälschung der Aussage?) zu beurteilen. Zu diesem Zweck sind allenfalls Testuntersuchungen des Zeugen, bei Sexualdelikten zudem sexualbezogene Kenntnisse und Erfahrungen, erforderlich (Hug Markus, a.a.O., S. 38f.).