Es handelt sich dabei um sog. aussageimmanente Qualitätsmerkmale (z.B. logische Konsistenz, quantitativer Detailreichtum, raumzeitliche Verknüpfungen, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge, Entlastung des Verdächtigen, deliktsspezifische Aussageelemente), deren Vorkommen in einer Aussage als Indiz für deren Glaubhaftigkeit gilt. Diese Qualitätsmerkmale werden Realkennzeichen genannt, die gesamthaft zu würdigen sind (Hug Markus, a.a.O., S. 38; Steller/Volbert, a.a.O., S. 17). Untauglich ist die Realkennzeichen-Analyse dort, wo es gilt, zwischen einer wahren und einer suggerierten Aussage zu unterscheiden (BGH-Urteil S. 12).