Es wird mithin von einer sogenannten Nullhypothese ausgegangen (BGH-Urteil S. 7). Dabei besteht besonders bei Zeugen im Kindesalter die Gefahr, dass sie ihre Angaben gegen ihre eigene Erinnerung verändern, um den von ihnen vermuteten Erwartungen des sie befragenden Erwachsenen zu entsprechen oder um sich an dessen vermuteter grösserer Kompetenz auszurichten (Hug Markus, a.a.O., S. 29; BGH-Urteil S. 8). Als sehr problema-tisch wird in der Fachliteratur die sog. Aufdeckungsarbeit gewertet, die u.a. darin besteht, dass zwischen Untersucher und Kind allgemein über Sexualität gesprochen oder mit Hilfsmitteln (z.B. Bücher, Geschichten und anatomisch korrekten Puppen) gearbeitet wird.