und S. 44; Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs, 1. Strafsenat, vom 30.7.1999 [nachfolgend BGH]). Das methodische Grundprinzip besteht darin, dass ein zu klärender Sachverhalt (in casu die Aussagen des betroffenen Kindes) so lange negiert wird, bis die Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. Es wird mithin von einer sogenannten Nullhypothese ausgegangen (BGH-Urteil S. 7).