Noch weniger gibt § 188 Abs. 1 StPO einem nicht als Partei auftretenden Beteiligten Anspruch auf ein Rechtsmittel. Vielmehr wird ein im Dispositiv eröffnetes Urteil, bei welchem - wie das Urteil des Kriminalgerichts vom 13. März 1998 - der Verzicht auf die Motivierung zulässig war, mit Ablauf der zehntägigen Frist von § 187bis Abs. 2 lit. a StPO rechtskräftig (§ 231 Abs.1 Ziff.3 StPO). |