So bestimmt § 187 StPO die formellen Anforderungen an die schriftliche Ausfertigung, d.h. das motivierte Urteil, das in der Regel jeweils zu ergehen hat. Demgegenüber enthalten die mit der Gesetzesrevision vom 11. März 1997 neu geschaffenen §§ 187bis StPO und 187ter StPO die Ausnahme vom Grundsatz der in § 187 StPO statuierten Motivierungspflicht. § 188 StPO verleiht dem nicht am Verfahren als Partei Beteiligten keinen Anspruch auf die Motivierung des ohne die Erwägungen, d.h. bloss mit dem Rechtsspruch (Dispositiv), zugestellten Urteils. Noch weniger gibt § 188 Abs. 1 StPO einem nicht als Partei auftretenden Beteiligten Anspruch auf ein Rechtsmittel.