Nach dem klaren Wortlaut von Art. 187bis StPO fällt der Geschädigte nicht unter die Berechtigten. Dem Kriminalgericht kann hier auch keine Verletzung von § 188 Abs. 1 StPO vorgeworfen werden. Diese Gesetzesbestimmung regelt die Zustellung des begründeten Urteils an den Geschädigten und nicht die Urteilsmotivierungspflicht des Gerichts. Dies ergibt sich klar aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 187 StPO einerseits und § 188 StPO andererseits. Zudem kommt es auch in den Randtiteln zum Ausdruck. So bestimmt § 187 StPO die formellen Anforderungen an die schriftliche Ausfertigung, d.h. das motivierte Urteil, das in der Regel jeweils zu ergehen hat.