Als Geschädigte mit Zivilforderung habe sie keine Parteistellung; sie könne aber ohne Kostenrisiko ihre Zivilforderung geltend machen. Die Beschwerdeführerin hat in Kenntnis dieser Rechtsbelehrung auf die Konstituierung als Privatklägerin verzichtet und im Strafverfahren des X. eine Zivilforderung von Fr. 48583.- geltend gemacht. Wie das Kriminalgericht in seinem Schreiben vom 24. März 1998 an die Beschwerdeführerin richtig festhielt, können gemäss § 187bis Abs. 2 lit. a und Abs. 3 StPO nur die Verfahrensbeteiligten mit Parteistellung, demnach Angeklagter, Staatsanwalt und Privatkläger, die Ausfertigung eines begründeten Urteils verlangen. Nach dem klaren Wortlaut von Art.