In andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde im Untersuchungsverfahren gegen X. mit dem üblichen "Formular für Offizialdelikte" auf die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren als Privatklägerin oder Geschädigte aufmerksam gemacht. Sie wurde darauf hingewiesen, dass sie als Privatklägerin im Strafverfahren Parteistellung habe; sie könne in dieser Eigenschaft Partei- und Prozessrechte ausüben (Anträge stellen, in die Akten Einsicht nehmen, Rechtsmittel einlegen usw.), trage aber auch ein Kostenrisiko. Als Geschädigte mit Zivilforderung habe sie keine Parteistellung;