| | Entscheid: | Gemäss § 32 Abs. 1 der Luzerner StPO sind der Angeschuldigte und der Privatkläger Partei. Der Staatsanwalt ist nach § 32 Abs. 2 StPO Partei im Gerichts- und Rechtsmittelverfahren. Privatkläger ist, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt (§ 35 Abs. 1 StPO). Zur Privatklage ist nach § 35 Abs. 2 StPO berechtigt: 1. Bei Antragsdelikten, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist; 2. In andern Fällen, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist.