Die Urlaubsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Häftling durch die Polizei begleitet und überwacht wird. 4. In der Regel sollen nur rechtzeitig gestellte, schriftliche und begründete Urlaubsgesuche bewilligt werden. 5. Der Entscheid erfolgt schriftlich und ist dem Gesuchsteller, der Gefängnisverwaltung und dem Polizeikommando zuzustellen. Verteidiger und Staatsanwaltschaft erhalten eine Orientierungskopie. |