1. Ein Beziehungsurlaub wird nicht gewährt. 2. Ein Sachurlaub wird im Hinblick auf den Untersuchungs- und Strafsicherungszweck nur ausnahmsweise gewährt und ist in der Regel auf folgende Fälle beschränkt: - Besuche am Krankenbett schwerkranker naher Angehöriger; - Teilnahme an der Beerdigung naher Angehöriger; - notwendiges Erscheinen auf einer Amtsstelle; - dringende ärztliche Untersuchungen und Behandlungen, welche nicht im Untersuchungsgefängnis durchgeführt werden können. 3. Die Urlaubsbewilligung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Häftling durch die Polizei begleitet und überwacht wird.