Die Gewährung eines Beziehungsurlaubs gemäss den zitierten Richtlinien ist Bestandteil der Vollzugsplanung und setzt damit voraus, dass der Häftling sich bereits im Strafvollzug befindet, was bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen gerade nicht der Fall ist. Betreffend die Urlaubsgewährung an Häftlinge im vorzeitigen Strafvollzug kann auf die Weisung in LGVE 1991 I Nr. 65 verwiesen werden. II. Wir erlassen deshalb im Einverständnis mit der Kriminal- und Anklagekommission an Sie bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge folgende Weisung: 1. Ein Beziehungsurlaub wird nicht gewährt.