In den Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den Anstalten Hindelbank, Oberschöngrün, Wauwilermoos und Witzwil vom 15. Dezember 1997 sowie denjenigen über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21. April 1995 wird zwischen dem Sachurlaub und dem Beziehungsurlaub unterschieden. Die Gewährung eines Beziehungsurlaubs gemäss den zitierten Richtlinien ist Bestandteil der Vollzugsplanung und setzt damit voraus, dass der Häftling sich bereits im Strafvollzug befindet, was bei Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen gerade nicht der Fall ist.