Bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge bestimmt § 29 des Reglements, dass darüber die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde zu entscheiden hat. Dabei erscheint es sachlich richtig und zweckmässig, dass diese Entscheidskompetenz dem jeweils zuständigen Verfahrensleiter übertragen wird, der für die Anordnung und Verlängerung der Haft zuständig ist, nämlich dem Amtsstatthalter, dem kantonalen Untersuchungsrichter und dem Jugendanwalt im Untersuchungsverfahren, dem Staatsanwalt während der Anklageerhebung sowie dem Präsidenten des erstinstanzlichen Gerichts und der II. Kammer des Obergerichts (§§ 83quater Abs. 3, 326ter und 199 StPO).