2. Der Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist aktuell im regierungsrätlichen Reglement für das Haft- und Untersuchungsgefängnis Grosshof (HU Grosshof) in Kriens (SRL Nr. 330) geregelt, wobei neben den allgemeinen Bestimmungen über Zweck und Organisation (Abschnitt I) und die allgemeine Anstaltsordnung (Abschnitt II), besondere Bestimmungen für die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gelten (Abschnitt IV, §§ 23-29). Bezüglich der Urlaubsgewährung an Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge bestimmt § 29 des Reglements, dass darüber die zuständige Untersuchungs- oder Gerichtsbehörde zu entscheiden hat.