Von besonderer Bedeutung ist die Wiederholungsgefahr bei Gemeingefährlichkeit des Angeschuldigten, d.h. wenn dieser durch sein Verhalten die körperliche oder seelische Integrität Dritter unmittelbar und schwer gefährdet (vgl. Ziff. 2 der Richtlinien der Konkordatskonferenz über die Planung im Strafvollzugswesen der Nordwest- und Innerschweiz über die Urlaubsgewährung in den geschlossenen Vollzugsanstalten Bostadel, Lenzburg und Thorberg vom 21.4.1995). Liegt das erstinstanzliche Urteil vor, darf der Angeschuldigte, der dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat, zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs in Haft gesetzt werden (§ 185 Abs. 1 StPO; vgl. dazu Trechsel Stefan, Schweiz.