E. 4b und 123 I 31, 35 f. E. 3c). In der Praxis bleiben denn auch Angeschuldigte nach Abschluss der Strafuntersuchung regelmässig immer dann in Haft, wenn der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) oder der Wiederholungsgefahr (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 StPO) weiter besteht. Von besonderer Bedeutung ist die Wiederholungsgefahr bei Gemeingefährlichkeit des Angeschuldigten, d.h. wenn dieser durch sein Verhalten die körperliche oder seelische Integrität Dritter unmittelbar und schwer gefährdet (vgl. Ziff.