Der Zweck der Untersuchung ist die Erforschung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 StPO). Liegen Umstände vor, welche befürchten lassen, dass der Angeschuldigte den Untersuchungszweck gefährden werde, darf er in Haft genommen werden (§ 80 Abs. 2 Ziff. 3 StPO), und zwar so lange, als die Verdunklungs- oder Kollusionsgefahr dauert (§ 83ter Abs. 1 StPO). Die Verdunklungs- und Kollusionsgefahr besteht wesensgemäss vor allem während des Untersuchungsverfahrens (§§ 49-157 StPO), kann aber in Einzelfällen auch noch während des Gerichtsverfahrens andauern (vgl. BGE 117 Ia 257, 260 f. E. 4b und 123 I 31, 35 f. E. 3c).