I. Der Vollzug der Haft von Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen (§ 185 Abs. 2 StPO) ist in der Luzerner Strafprozessordnung, welche dafür massgebend ist, nur teilweise geregelt. § 84 Abs. 1 StPO hält dazu grundsätzlich fest, dass der Untersuchungshäftling wenn möglich von den Strafgefangenen getrennt zu halten ist und er in seiner Freiheit nur soweit beschränkt werden darf, als der Zweck der Untersuchung und die Gefängnisordnung es erfordern. 1. Der Zweck der Untersuchung ist die Erforschung der dem Angeschuldigten vorgeworfenen Tat, seines Vorlebens und seiner persönlichen Verhältnisse (§ 60 Abs. 1 StPO).