Die II. Kammer des Obergerichts hat am 16. August 1999 als Aufsichtsbehörde nach § 322 StPO an die im Kanton Luzern zuständigen Gerichte und Strafverfolgungsbehörden folgende Weisung für die Gewährung von Urlaub für Untersuchungs- und Sicherheitshäftlinge erlassen: I. Der Vollzug der Haft von Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen (§ 185 Abs. 2 StPO) ist in der Luzerner Strafprozessordnung, welche dafür massgebend ist, nur teilweise geregelt.