Indessen werde die Frage, in welcher Form eine kantonale Behörde ihren Entscheid zu erlassen habe, durch das kantonale Verfahrensrecht geregelt. Unter den oben dargelegten Umständen bleibt es mangels einer gesetzlichen Grundlage dem luzernischen Richter - anders als dem zürcherischen - verwehrt, das Vorgehen der Vollzugsbehörde vorfrageweise auf seine Richtigkeit zu prüfen. Im vorliegenden Fall ist somit vom Gericht bloss zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Art. 44 Ziff. 5 StGB erfüllt sind - und nicht auch diejenigen nach Art. 45 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, wie es das Kriminalgericht im angefochtenen Entscheid getan hat. |