Die Änderung des Strafgesetzbuches gemäss BG vom 18. März 1971 wurde im luzernischen Verfahrensrecht nicht nachvollzogen, was einen Mangel darstellt, der de lege ferenda dringend behoben werden müsste. Das Bundesgericht hat in einem Entscheid des Kassationshofs vom 14. Mai 1990, publiziert in ZR 89/1990 Nr. 59, die Auffassung vertreten, es sei von Bundesrechts wegen zwar nicht ausgeschlossen, dass der Richter vor seinem Entscheid über den Vollzug der zu Gunsten einer Massnahme aufgeschobenen Strafe von der zuständigen Vollzugsbehörde einen formellen und rechtskräftigen Entscheid über die Rückversetzung in die Massnahme fordere.