Auch in den kantonalen Nebenerlassen (insbesondere in der Verordnung über den Strafvollzug, SRL Nr. 326) finden sich keine einschlägigen Bestimmungen. Die Änderung des Strafgesetzbuches gemäss BG vom 18. März 1971 wurde im luzernischen Verfahrensrecht nicht nachvollzogen, was einen Mangel darstellt, der de lege ferenda dringend behoben werden müsste.