Dort finden sich keine Bestimmungen über das Vorgehen bei der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug. Ob die Bestimmungen des II. Titels des 10. Abschnitts der StPO über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (§ 292 StPO) hier analog anwendbar sind, kann offen gelassen werden, zumal es sich bei § 296 StPO um eine Kann-Vorschrift handelt, die für das Justizdepartement nicht zwingend ist. Auch in den kantonalen Nebenerlassen (insbesondere in der Verordnung über den Strafvollzug, SRL Nr. 326) finden sich keine einschlägigen Bestimmungen.