In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich der Rechtsbeistand des Rekurrenten auf den Standpunkt, das Kriminalgericht hätte auf den Antrag des Justizdepartementes vom 7. August 1998 auf Vollstreckung der aufgeschobenen Strafen nicht eintreten dürfen. Nach Auffassung des Rekurrenten, der sich auf den Entscheid der Zürcher Gerichte, publiziert in ZR 89/1990 Nr. 59, stützt, hätte das Justizdepartement als zuständige Behörde für den Massnahmevollzug (§ 296 StPO) vorerst über die Rückversetzung des Rekurrenten einen formellen Entscheid nach Art. 45 Ziff.