Das vorliegende Verfahren betrifft den Vollzug von aufgeschobenen rechtskräftigen Strafen. Es gehört nicht in den sachlichen Geltungsbereich des Art. 6 EMRK, da es hier nicht um die Entscheidung über die Stichhaltigkeit einer strafrechlichen Anklage geht (vgl. Frohwein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl 1996, N 49 zu Art. 6 EMRK). In verfahrensmässiger Hinsicht stellt sich der Rechtsbeistand des Rekurrenten auf den Standpunkt, das Kriminalgericht hätte auf den Antrag des Justizdepartementes vom 7. August 1998 auf Vollstreckung der aufgeschobenen Strafen nicht eintreten dürfen.