Beim Rekursverfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren (§ 254 Abs. 2 StPO). Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung gegeben, womit seine Parteirechte genügend gewahrt sind (vgl. Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, N 7 zu Art. 45 StGB m.w.H.). Ein Anspruch auf mündliche Anhörung des Rekurrenten ergibt sich auch nicht aus Art. 6 EMRK. Das vorliegende Verfahren betrifft den Vollzug von aufgeschobenen rechtskräftigen Strafen.