Mit Entscheid vom 29. Oktober 1998 ordnete das Kriminalgericht für den Rekurrenten den Vollzug der Reststrafe sowie eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub an (Art. 44 Ziff. 1 und 6 StGB). Dagegen erhob der Rekurrent Rekurs beim Obergericht. Er beantragte den Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe und verlangte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten. Das Obergericht wies den Rekurs ab, unter anderem mit folgender Begründung: Auf die Durchführung der vom Rechtsbeistand des Rekurrenten beantragten öffentlichen Verhandlung kann verzichtet werden. Beim Rekursverfahren handelt es sich um ein schriftliches Verfahren (§ 254 Abs. 2 StPO).