Der Rekurrent wurde - unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr - bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen und während der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt. Mit Schreiben vom 7. August 1998 übermittelte das Justizdepartement dem Kriminalgericht die Akten, damit es gemäss Art. 45 Ziff. 3 StGB über den Vollzug der aufgeschobenen Strafen befinde. Das Justizdepartement beantragte, die nicht verbüsste Reststrafe vollziehen zu lassen und während des Strafvollzugs eine psychotherapeutische Behandlung anzuordnen. Mit Entscheid vom 29. Oktober 1998 ordnete das Kriminalgericht für den Rekurrenten den Vollzug der Reststrafe sowie eine ambulante Behandlung ohne Strafaufschub an (Art.