| | Entscheid: | Der Rekurrent wurde vom Kriminalgericht mit Urteil vom 22. März 1996 mit 2½ Jahren Gefängnis, abzüglich 19 Tage Untersuchungshaft, bestraft. Gleichzeitig wurde der dem Rekurrenten gewährte bedingte Vollzug einer früheren Gefängnisstrafe widerrufen. Der Vollzug der Freiheitsstrafen wurde zu Gunsten einer stationären Behandlung nach Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 6 StGB aufgeschoben. Mit Entscheid vom 13. Juni 1997 hob das Justizdepartement als Vollzugsbehörde den Vollzug der Massnahme auf. Der Rekurrent wurde - unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr - bedingt aus dem Massnahmevollzug entlassen und während der Probezeit unter Schutzaufsicht gestellt.