Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch berechtigten Anlass für eine Strafanzeige hatte. Er gibt an, dass er die Angaben zur Identifikation des parkierten Fahrzeuges von einem Dritten bekommen habe und will zudem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin selbst gesehen haben. Dass er letztlich seine Strafklage zurückgezogen hat, ist hier nicht zu seinen Lasten auszulegen. Die Kassationsbeschwerde ist demnach auch in diesem Punkte abzuweisen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 26. August 1999 abgewiesen.) |