Der Zweck der von ihm begangenen Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig. Das Androhen der Strafanzeige erweist sich auch als zulässiges Mittel zur Durchsetzung des Betrages von Fr. 40.-. Durch das Einleiten eines Strafverfahrens wegen Missachtung eines amtlichen Verbotes kann der Beschwerdegegner erreichen, dass ihm eine Parteientschädigung zugesprochen wird. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen Anzeige und dem streitigen Vorgehen ist somit gegeben. Im Zweifel ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner auch berechtigten Anlass für eine Strafanzeige hatte.