Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In diesem Sinne ging der Beschwerdegegner zu Recht davon aus, dass seine geltend gemachte Forderung vorliegend berechtigt war. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es dem Beschwerdegegner möglich war, durch seine Überwachungstätigkeit zu einem beachtlichen Nebenverdienst zu gelangen. Massgebend ist die zugesprochene Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall, d.h. im Strafverfahren vor dem Amtsstatthalter, auf die der Beschwerdegegner als Privatkläger im Fall seines Obsiegens Anspruch hat (§ 270 Abs.3 i.V.m. § 275 Abs.1 StPO). Der Zweck der von ihm begangenen Nötigung erscheint deshalb nicht als rechtswidrig.