Der Beschwerdegegner bezweckte mit seinem Vorgehen einerseits die Respektierung des amtlichen Verbots und andererseits die Bezahlung der (behaupteten) ausstehenden Forderung, die nach seiner Darstellung eine pauschale Umtriebsentschädigung darstellt. Der geforderte Betrag von Fr. 40.- entspricht der vom Amtsstatthalteramt praxisgemäss zugesprochenen Parteientschädigung, wenn es zu einem Strafverfahren wegen Verstosses gegen § 20 UeStG kommt. Der Beschwerdegegner gab an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass er dies beim Amtsstatthalteramt seinerzeit abgeklärt habe. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.