Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung nicht rechtswidrig, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, dies selbst dann, wenn er im Zweifel ist, ob er im Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung obsiegen würde (BGE 87 IV 14). Der Beschwerdegegner bezweckte mit seinem Vorgehen einerseits die Respektierung des amtlichen Verbots und andererseits die Bezahlung der (behaupteten) ausstehenden Forderung, die nach seiner Darstellung eine pauschale Umtriebsentschädigung darstellt.