Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Nötigung einerseits in der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck und anderseits in der Unverhältnismässigkeit des Mittels. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Begehren um Anerkennung einer bestrittenen Forderung nicht rechtswidrig, wenn sich der Gläubiger in guten Treuen für berechtigt hält, dies selbst dann, wenn er im Zweifel ist, ob er im Fall ihrer gerichtlichen Durchsetzung obsiegen würde (BGE 87 IV 14).