Demzufolge hat der Kassationshof des Bundesgerichts seit jeher die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGE 106 IV 130, 87 IV 14 und 96 IV 60 ff.). Im vorliegenden Fall erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit der Nötigung einerseits in der sachfremden Verknüpfung von Mittel und Zweck und anderseits in der Unverhältnismässigkeit des Mittels.