Ein Verstoss gegen die Rechtsordnung ist aber gegeben, sobald die Verknüpfung zwischen dem zulässigen Mittel und dem erlaubten Zweck sich als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig darstellt (BGE 115 IV 214, 105 IV 123 m.w.H; Stratenwerth G., Schweiz. Strafrecht BT 1, § 5 N 16 und Schwander V., Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., N. 629a). Demzufolge hat der Kassationshof des Bundesgerichts seit jeher die Drohung mit einer Strafanzeige dann als rechtswidrig betrachtet, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und dem Gegenstand des gestellten Begehrens ein sachlicher Zusammenhang fehlt (BGE 106 IV 130, 87 IV 14 und 96 IV 60 ff.).